Coronavirus – Diese Rechte haben Arbeitnehmer

Das Coronavirus hat Deutschland im Griff. Der Bund und die Länder haben weitgehende Ausgangsbeschränkungen zum Schutz der Bürger vor einem unkontrollierbaren Anstieg der Infektionen beschlossen.

Im Folgenden beantworten wir die wichtigsten Fragen aus dem Arbeitsrecht zum Coronavirus.

Was gilt, wenn ein Arbeitnehmer am Coronavirus erkrankt?

Eine Erkrankung am Coronavirus führt stets zur Arbeitsunfähigkeit und zum Anspruch auf Lohnfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Dieser Anspruch ist auf einen Zeitraum von sechs Wochen begrenzt. Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer haben anschließend Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse.

Wird der Lohn auch weiter gezahlt, wenn ein nicht erkrankter Arbeitnehmer aufgrund behördlicher Anweisung zu Hause bleiben muss (Quarantäne)?

Eine Arbeitsunfähigkeit liegt in diesem Fall nicht vor. Arbeitnehmer haben aber dennoch Anspruch auf Lohnfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber. Hintergrund ist eine Regelung im Infektionsschutzgesetz (IfSG). Danach hat derjenige, der als Träger von Krankheitserregern Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, Anspruch auf eine Entschädigung in Geld. Der Arbeitgeber hat einen Erstattungsanspruch in Höhe des zu zahlenden Arbeitsentgelts gegenüber dem Gesundheitsamt.

Auch Selbständige können einen Entschädigungsanspruch nach dem IfSG geltend machen. Es gelten jedoch Höchstbeträge.

Haben Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn Behörden den Betrieb schließen?

Ja. Eine solche behördliche Maßnahme stellt einen Fall des sog. Betriebsrisikos dar. Das Betriebsrisiko geht zulasten des Arbeitgebers.

Welche Rechte haben Arbeitnehmer, wenn der Kindergarten oder die Schule wegen der Corona-Pandemie geschlossen werden und keine Betreuungsmöglichkeiten für das eigene Kind vorhanden sind?

Nur im Falle einer Erkrankung des Kindes besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Jeder Arbeitnehmer hat nach § 45 SGB V jährlich einen Anspruch auf zehn Kinderkrankentage pro Kind. Alleinerziehende haben Anspruch auf 20 Kinderkrankentage.

Schließt die Betreuungseinrichtung wegen Ansteckungsgefahr und der Arbeitnehmer hat niemanden, der das Kind betreuen kann, ist dies sein Risiko. Dann kommt allenfalls eine Lohnfortzahlung nach § 616 BGB für eine kurze Zeit in Betracht. Danach verliert der Arbeitnehmer bei einer unverschuldeten, vorübergehenden Verhinderung seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung nicht. Diese Vorschrift kann aber durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden.

ANNE-KATHRIN GRÖNINGER
Rechtsanwältin
Mediatorin


PETER MEYERING
Rechtsanwalt*



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