Corona – Welche Rechte haben Reisende?

Die Bundesregierung hat ihre weltweite Reisewarnung aufgrund der Corona-Pandemie bis mindestens zum 14.6.2020 ausgeweitet. Eine Verlängerung ist nicht ausgeschlossen.
Einen Überblick, welche Rechte Reisende haben, die ihren Urlaub bereits gebucht haben,
erfahren Sie in diesem Bericht.

Was gilt bei Pauschalreisen?

Einige Reiseveranstalter haben ihre Reise bereits storniert. Alltours hat die Durchführung
aller Reisen bis zum 15.5.2020, DER Touristik bis zum 14.6.2020 abgesagt. Als Kunde
erhalten Sie Ihr Geld automatisch zurück.

Generell gilt für Pauschalreisende gem. § 651h Abs. 3 BGB, eine Reise kann kostenfrei
storniert werden, wenn unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände die
Durchführung der Reise am Zielort erheblich beeinträchtigen.

Die aktuelle Corona-Pandemie dürfte von Gerichten unter Verweis auf Hinweise des
Auswärtigen Amtes als ein solcher Umstand angesehen werden. Wer seine Reise ohne
Gebühren absagen will, sollte auf die Reisehinweise des Auswärtigen Amtes achten.
Was gilt bei Reisen, die über Buchungsportale gebucht wurden?

Buchungsportale vermitteln in der Regel nur zwischen dem Reiseveranstalter und dem
Kunden. Vertragspartner ist daher der Reiseveranstalter. Ein möglicher Anspruch für die
Rückzahlung des Reisepreises besteht also nur gegenüber dem Veranstalter.
Buchungsportale wie Expedia müssen die Reisekosten nicht zurückzahlen.

Was gilt für individuell gebuchte Unterkünfte?

Reisende können nach deutschem Recht die Erstattung der Aufwendungen für
Ferienwohnungen und Hotels verlangen, wenn das Reiseziel in einem Sperrgebiet liegt.
Dann fällt die Geschäftsgrundlage für die Reise weg. Wer die gebuchte Unterkunft nicht in
Anspruch nehmen kann, muss auch nichts zahlen.

Bei Reisen ins Ausland gilt bei einer direkten Buchung eines Hotels das Recht des
jeweiligen Landes. Es kommt in diesem Fall somit maßgeblich auf das Recht des
Urlaubslandes an.

Was gilt bei gebuchten Flugtickets?

Das Geld für Flugtickets erhalten Reisende zurück, wenn die Fluggesellschaft den Fug
annulliert hat. Gibt es im Zielland Einreisesperren, wird es wahrscheinlich zu einer
Annullierung des Fluges durch die Airline selbst kommen.

Nach Artikel 8 der Fluggastrechteverordnung haben Kunden in diesem Fall einen
Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises oder anderweitige Beförderung. Wird eine
Erstattung des Ticketpreises verlangt, muss die Fluggesellschaft das Geld binnen sieben
Tagen zurückzahlen.

Hat die Fluggesellschaft den Flug nicht annulliert, müssen Kunden auf die Kulanz der
Airline hoffen. Viele Gesellschaften bieten bereits die Möglichkeit zur Umbuchung an.

Was gilt, wenn mir der Reiseveranstalter Gutscheine anbietet?

Reisende müssen keine Gutscheine für abgesagte Reisen akzeptieren. Für
Pauschalreisen und Flüge, die unter die Fluggastverordnung fallen, gilt europäisches
Recht.

Eine Gutscheinlösung wurde für Pauschalreisen vom Justizkommissar der Europäischen
Union bislang abgelehnt. Auch Verbraucherschützer kritisieren dieses Modell. Die
Bundesregierung beharrt aber weiterhin auf einer solchen Lösung. Mehrere europäische
Länder haben eine solche Lösung bereits eingeführt. Hier ist das letzte Wort noch nicht
gesprochen.

ANNE-KATHRIN GRÖNINGER
Rechtsanwältin
Mediatorin


PETER MEYERING
Rechtsanwalt*



Lingener Straße 38
49716 Meppen

Tel.: 0 59 31 - 4 96 78-26
Fax: 0 59 31 - 4 96 78-78

*im Angestelltenverhältnis