Private Kreditverträge: Und täglich grüßt...der Widerrufsjoker!

Der Europäische Gerichtshof hat nach Anrufung durch das Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 26.3.2020, Az. C-66/19, entschieden, dass Verbraucherverträge in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben müssen.

Die Widerrufsfrist beträgt grds. 14 Tage. In dem zugrundeliegenden Fall wurde der Vertrag im Jahr 2012 mit einer Kreissparkasse abgeschlossen. Der Kunde übte erst im Jahr 2016 sein Widerrufsrecht aus.

Die Kreissparkasse hat in dem angegriffenen Kreditvertrag einen sog. „Kaskadenverweis“ gewählt. Dieser lautet: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

Dieser Verweis findet sich als Teil der Widerrufsbelehrung in den meisten Baufinanzierungen und Kfz-Krediten, die ab Juni 2010 abgeschlossen worden sind.

Es wird hinsichtlich der Pflichtangaben lediglich auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches verwiesen. Die fristauslösenden Pflichtangaben selbst werden ausdrücklich in den jeweiligen Verträgen nicht erwähnt.

Der EuGH stellte klar, es reiche nicht aus, dass hinsichtlich maßgeblicher Pflichtangaben auf eine nationale Vorschrift verwiesen werde, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften verweise. Im Fall einer solchen „Kaskadenverweisung“ könne der Verbraucher weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen, noch überprüfen, ob der Vertrag alle erforderlichen Angaben enthalte.

Die Entscheidung des EuGH hat zur Folge, wird ein privater Kreditnehmer nicht ordentlich über das Widerrufsrecht belehrt, so kann dieser noch Jahre nach Abschluss eines Kredit- oder Leasingvertrages von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen.

ANNE-KATHRIN GRÖNINGER
Rechtsanwältin
Mediatorin


PETER MEYERING
Rechtsanwalt*



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